Allgemeine Mietbedingungen von SCHROTH HOME

1. Preise für Mietmobiliar, Service & Dienstleistungen

Da jeder Event einzigartig ist, berechnen wir unsere Preise individuell für jede Anfrage. Wir offerieren Ihnen das passende Mobiliar mit den gewünschten Dienstleistungen und Transportkosten zum bestmöglichen Preis. Stellen Sie uns dazu Ihre persönliche Offertanfrage über unsere Webseite, via Telefon oder per E-Mail.

Ihre Anfrage wird in der Regel innerhalb von einem Arbeitstag bearbeitet und beantwortet.

Welche Faktoren beeinflussen den Mietpreis:

  • Die meisten unserer Produkte werden günstiger, wenn sich die Gesamtmenge erhöht
  • Je nach Einsatztagen variiert der Preis. Sie bezahlen jedoch nur die effektiven Einsatztage!
  • Soll das Mietmobiliar geliefert werden, oder holen Sie es bei uns in Altstätten ab.
  • Soll das Mietmobiliar durch unser Team aufgebaut werden, haben Sie allenfalls Helfer oder ein komplettes Team vor Ort?

Für weitere Fragen oder Auskünfte stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter +41 71 757 88 77 zur Verfügung.

Deklaration Mietmobiliar

Unsere Mietmöbel werden zu 100% in unseren Werken in Deutschland oder der Schweiz hergestellt. Das verwendete Holz stammt aus lokaler, und nachhaltiger Forstwirtschaft.

2. Transport und Logistik

Aus Erfahrung raten wir Ihnen das Mietmobiliar durch uns liefern zu lassen. Unsere eigene LKW-Flotte (oder unser Logistikpartner) liefert Ihnen das Mietmobiliar in der ganzen Schweiz und Fürstentum Liechtenstein. Selbstverständlich holen wir das Mietmobiliar nach ihrem Event auch wieder ab.

Wenn Sie das Material selber abholen oder abholen lassen, denken Sie bitte an folgende Punkte:

  • Planen Sie Hilfspersonen für den Verlad und Transport mit ein
  • Kommen Sie mit einem geeigneten Fahrzeug (Transporter z.B. mit Hebebühne)
  • Legen Sie dicke Wolldecken zum Schutz der Möbel im Fahrzeug bereit
  • Für Schäden, die durch den Eigentransport entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab

3. Vertragsdauer

Die Miete beginnt und endet gemäss separatem Mietvertrag, ausgewiesen als Auftragsbestätigung.

4. Zahlung

Die Miete ist bei Mietbeginn zu bezahlen. Wird durch den Vermieter die Zahlung durch Rechnung vereinbart, so ist diese innert 10 Tagen zu bezahlen. Ein Recht auf Mahn- und Verzugszinsen wird vorbehalten. Die Schroth AG behält sich das Recht vor, ausgewiesene Rabatte bei nicht fristgerechter Zahlung nachträglich in vollem Umfang zu fakturieren!

5. Kaution

Die Schroth AG behält sich vor, eine Kaution vom Kunden für die Dauer des Mietverhältnisses für allfällige Schäden und Reparaturen, welche entstehen könnten, zu verlangen. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag separat vereinbart.

6. Versicherung

Der Mieter ist vollumfänglich verantwortlich für die Mietgegenstände, insbesondere für Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl sowie Schäden, die durch nicht sachgemässen Einsatz entstehen. Es empfiehlt sich hierfür eine Versicherung abzuschliessen.

7. Verrechnung von Schäden

Im Falle von Reparaturen aufgrund von Schäden am Mietmobiliar, verrechnet die Schroth AG Neubezüge, Schreiner- bzw. Malerarbeiten sowie sonstige Reperaturaufwände mit separater Rechnung. Gleiches gilt für Tätigkeiten unseres Lieferpersonals. Der Stundensatz beträgt CHF 120.00 (exkl. MwSt).

8. Entladen / Auf- und Abbau

Bei einer Transportpauschale ist der Aufbau nicht inbegriffen. Unser Transporteur liefert das Material zum vereinbarten Austragungsort. Für das Be- und Entladen ist jeweils maximal 1 Stunde eingerechnet. Sorgen Sie bitte dafür, dass genügend Personal für den Auf-/Abbau vor Ort zur Verfügung steht. Für Auf- und Abbauarbeiten stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zusätzliches Personal zur Verfügung. Dieses wird nach Stunden verrechnet. Beginn und Ende des Einsatzes ist unser Werk in Altstätten, St. Gallen.

9. Unterhalt/Mängel

Allfällige Mängel sind der Schroth AG sofort telefonisch oder dem verantwortlichen Schroth Mitarbeiter vor Ort bekannt zu geben. Die Schroth AG wird alles unternehmen, um den Schaden schnellstmöglich zu beheben oder das defekte Mietmaterial zu ersetzen. Kann der Defekt nicht innert nützlicher Frist behoben oder kann kein Ersatzmaterial gestellt werden, wird im Maximum der Mietbetrag für das entsprechende Material in Abzug gebracht. Der Mieter kann in keinem Fall einen Schadenersatz geltend machen.

10. Haftung/Brandschutzvorschriften

Die Einhaltung der kantonalen- sowie eigenössischen Brandschutzauflagen ist Sache des Mieters. Schroth AG lehnt ausdrücklich jegliche Haftung ab.

11. Sorgfaltspflicht

Die Mietgegenstände sind sorgfältig und sachgemäss zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. Der Mieter haftet für alle Schäden, welche durch nicht sachgemässen Einsatz entstehen. Eventuelle Reparaturen dürfen nur durch die Schroth AG durchgeführt werden. Bei Sachschäden am Mietmaterial und allfälligen Personenschäden oder Folgeschäden an Dritteigentum, lehnt Schroth AG jegliche Haftung ab.

12. Eigentumsvorbehalt

Die Mietgegenstände sind Eigentum der Schroth AG und werden dem Mieter zum Gebrauch am vereinbarten Domizil überlassen. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder veräussern, verpfänden noch weitervermieten und hat alle Handlungen zu unterlassen, welche die Eigentumsrechte der Schroth AG verletzen. Bei allfälligen Pfändungen oder Retentionen ist der Mieter unter Schadenersatzfolge verpflichtet, das Betreibungsamt vom Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und die Schroth AG unverzüglich zu benachrichtigen.

13. Annullation

Sollte die Veranstaltung abgesagt oder verschoben, bzw. die bestätigten Dienstleistungen ganz oder teilweise annulliert werden, so werden die entstandenen Aufwendungen verrechnet sowie ein Prozentsatz der bestätigten Auftragssumme fakturiert.

Hierfür gelten folgende Ansätze
Absage bis 10 Tage vor Tagungsbeginn: 50% der Auftragssumme
Alle kurzfristigeren Absagen: 75% der Auftragssumme.

Falls es der Schroth AG möglich ist, das reservierte Material an den annullierten Terminen anderweitig einzusetzen, wird der entsprechende Betrag abgezogen. Sind durch die Schroth AG bereits Vorbereitungen oder anderweitige Arbeiten erfolgt, welche die Annullationskosten übersteigen, ist die Schroth AG berechtigt, den tatsächlich entstandenen Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.